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Satzung<//font>

Die Linke.SDS Duisburg/Essen<//font>

 

Präambel<//font>

 

Der DIE LINKE.Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband Duisburg/Essen (Die LINKE.SDS Duisburg/Essen) ist ein demokratisch-sozialistischer Richtungsverband. Er zielt ab auf die Entwicklung und Verbreitung studentischer Positionen für eine selbst bestimmte Bildung und eine demokratische Gesellschaft.<//font>

 

Gremiumswahlen<//font>

 

Die Linke.SDS Duisburg/Essen tritt bei Gremienwahlen an der Universität Duisburg-Essen aus wahlordnungstechnischen Vorgaben laut des Wahlausschuss unter dem Namen an: <//font><//font><//font>

Linke Liste.SDS <//font>

 

Bekenntnis zur FDGO<//font>

 

Die Linke.SDS Duisburg/Essen (Linke Liste.SDS) bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (FDGO) der Bundesrepublik Deutschland.<//font><//font><//font>

 

I. Allgemeines<//font>

 

§ 1 Statut<//font>

(1) DIE LINKE.Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband Duisburg/Essen (DIE LINKE.SDS Duisburg/Essen) ist der parteinahe Studierendenverband der Partei DIE LINKE und des Jugendverbandes Linksjugend ['solid].<//font>

(2) DIE LINKE.Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband Duisburg/Essen (DIE LINKE.SDS Duisburg/Essen) bekennt sich zu den Grundsätzen der Partei DIE LINKE ist aber von dieser autonom.<//font>

(3) DIE LINKE.Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband Duisburg/Essen (DIE LINKE.SDS Duisburg/Essen) ist eine Arbeitsgemeinschaft mit eigener Organisation. Sie ist in der Bundessatzung des Bundesverbands DIE LINKE.Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS) verankert.<//font>

a) Die Hochschulgruppe DIE LINKE.SDS Duisburg/Essen erklärt sich mit dem DER LINKE.Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS) solidarisch.<//font>

b) Die Hochschulgruppe DIE LINKE.SDS Duisburg/Essen ist in ihrer Arbeit selbstständig und kann einen eigenen Zusatz- bzw. Zweitnamen sowie eine eigene Satzung führen.<//font>

c) Die Hochschulgruppe DIE LINKE.SDS Duisburg/Essen benennt mindestens einen Anrechpartnerin für den Bundesverband.<//font>

(4) Der Sitz des DIE LINKE.Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS Duisburg/Essen) ist Duisburg.<//font>

(5) Die Hochschulgruppe gibt sich den Namen: DIE LINKE.Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband Duisburg/Essen im Folgenden: DIE LINKE SDS Duisburg/Essen oder kurz: DIE LINKE.SDS<//font>

(6) Es ist Aufgabe und Sinn des DIE LINKE.SDS sich für eine demokratische Bildungs-, Kultur- und Sozialpolitik einzusetzen; die Meinungsvielfalt von Studierenden zu erhalten und zu fördern; Maßnahmen im Bereich der politischen Bildung und internationalen Begegnung durchzuführen; Maßnahmen im Bereich der freizeitorientierten und die Kreativität fördernden Bildung und im Bereich der Freizeithilfen durchzuführen.<//font>

(7) Wirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt.<//font>

 

A. Mitgliedschaft<//font>

 

§ 2 Mitgliedschaft<//font>

(1) Aktives Mitglied der Hochschulgruppe DIE LINKE.Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband Duisburg/Essen (DIE LINKE.SDS Duisburg/Essen) ist wer<//font>

a) an der Universität Duisburg/Essen eingeschrieben ist.<//font>

b) seine Mitgliedschaft gegenüber der Hochschulgruppe DIE LINKE.SDS Duisburg/Essen erklärt und mit den Zielen der Hochschulgruppe DIE LINKE.SDS Duisburg/Essen übereinstimmt <//font>

c) und von einer MV in einfacher Mehrheit bestätigt wurde.<//font>

(2) Passives Mitglied im Studierendenverband DIE LINKE.Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband Duisburg/Essen (DIE LINKE.SDS Duisburg/Essen) ist, wer<//font>

a) an der Universität Duisburg/Essen als ordentlicher Student eingeschrieben ist. Ordentlich heißt, dass aktive und passive Wahlrecht inne hat.<//font>

und<//font>

b) Mitglied der Partei DIE LINKE ist.<//font>

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ende des Studiums oder Ausschluss.<//font>

(4) Personen, die nicht an der Universität Duisburg/Essen studieren, können Mitglied des Studierendenverbandes DIE LINKE.SDS Duisburg/Essen werden. <//font>

a) Über die Mitgliedschaft bestimmt die MV mit einer ¾ Mehrheit.<//font>

(5) Eine Parteimitgliedschaft in der Partei Die Linke ist keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Hochschulgruppe DIE LINKE.SDS.<//font>

 

B. Ausschluss<//font>

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein Antrag und Gründe vorliegen.<//font>

a) Den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes können nur aktive Mitglieder stellen.<//font>

 

Ausschlussverfahren<//font><//font><//font>

b) Der Antrag muss dem Vorstand in schriftlicher Form zugehen und bedarf der schriftlichen Begründung.<//font>

c) Der Antrag wird den Mitgliedern auf der nächst möglichen MV nach Antragstellung zur Abstimmung vorgelegt.<//font>

d) Über den Ausschluss eines Mitglieds muss die MV entscheiden. Sprechen sich mindestens oder gleich ¾ der aktiven Mitglieder für den Antrag auf Ausschluss aus, so gilt die Mitgliedschaft in diesem Moment als beendet. <//font>

e) Der Vorstand hat das Mitglied das ausgeschlossen werden soll, spätestens 10 Tage vor der MV mitzuteilen, dass ein Ausschluss droht. Beizufügen sind die im Antrag enthaltenden Gründe.<//font>

 

C. Doppelmitgliedschaft<//font>

(7) Doppelmitgliedschaften in konkurrierenden Hochschulpolitischen Listen sind unzulässig.<//font>

(8) Wer auf einer anderen Liste als der LINKEN.SDS kandidiert zeigt damit seine Doppelmitgliedschaft an und wird ohne Mitteilung aus der LINKEN.SDS ausgeschlossen.<//font>

 

D. Mitteilungspflicht<//font>

(9) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, seine aktuelle E-Mail Adresse dem Vorstand mitzuteilen. <//font>

§ 3 Organe<//font>

Organe der Linken.SDS Duisburg/Essen sind:<//font>

• die Mitgliederversammlung (MV),<//font>

• die ständigen Arbeitskreise (AK),<//font>

• der Vorstand,<//font>

 

II. Mitgliederversammlung<//font>

 

§ 4 Zuständigkeiten<//font>

 <//font>

(1) Die Mitgliederversammlung (MV) beschließt als oberstes Organ der Linken.SDS Duisburg/Essen über:<//font>

a) die Grundzüge der politischen Arbeit der Linken.SDS Duisburg/Essen<//font>

b) die finanzielle und politische Entlastung des Vorstandes,<//font>

c) die Änderung dieser Satzung,<//font>

d) die Auflösung der Linken.SDS Duisburg/Essen<//font>

 

(2) Die Mitgliederversammlung (MV) wählt:<//font>

a) für die Dauer der MV ein Präsidium,<//font>

b) die Mitglieder des Vorstandes,<//font>

c) die Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses<//font>

 

(3) Die MV findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.<//font>

a) Über Ausnahmen bestimmt das Präsidium mit absoluter Mehrheit<//font>

 

§ 5 Allgemeines<//font>

(1) Die Einlandung zur MV ist Sache des Vorstands<//font>

a) Der Einladung ist Beizufügen:<//font>

1) die vorläufige Tagesordnung
2) alle vorliegenden Anträge<//font>

b) Wahlen bzw. Anträge zu Wahlen, sowie Anträge zu Abwahlen, Änderung der Satzung, Auflösung der Hochschulgruppe DIE LINKE.SDS Duisburg/Essen müssen einer Einladung zur MV  <//span>beigefügt werden.<//font>

c) Die Ladungsfrist für einer der in b) aufgeführten Fälle beträgt zwei Wochen,<//font>

(3) Antragsberechtigt sind nur aktive Mitglieder.<//font>

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.<//font>

 

§ 6 Präsidium<//font>

(1) Das Präsidium der MV besteht aus mindestens 2 Mitgliedern und wird zu Beginn der MV von den Mitgliedern gewählt.<//font>

(2) Das Präsidium der MV führt die Redeliste. <//font>

(3) Die Redeliste wird Quotiert.<//font>

 

§ 7 Beschlussfähigkeit<//font>

(1) Die MV ist beschussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder des Hochschulverbands DIE LINKE.SDS Duisburg/Essen anwesend sind.<//font>

(2) Ist eine MV nicht beschlussfähig, so lädt der Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen zur vertagten Sitzung ein, die spätestens 21 Tage später stattfinden muss. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Auf die Beschlussfähigkeit ist hinzuweisen. Die Tagesordnung ist beizubehalten wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind..<//font>

 

§ 8 Stimmberechtigung<//font>

(1) Jedes aktive Mitglied der Hochschulgruppe DIE LINKE.SDS Duisburg/Essen hat eine Stimme.<//font>

(2) Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder die auch tatsächlich anwesend sind.<//font>

 

III. Vorstand<//font>

 

§ 9 Zuständigkeit<//font>

(1) Der Vorstand setzt die Beschlüsse der MV um. <//font>

(2) Jedes Mitglied des Vorstandes hat das Recht, an allen Beratungen und Sitzungen der Organe der LINKEN.SDS Duisburg/Essen beratend teilzunehmen.<//font>

(3) Der Vorstand verwaltet die Finanzen.<//font>

(4) Der Vorstand ist den Mitgliedern rechenschaftspflichtig.  <//font>

 

§ 10 Zusammensetzung<//font>

(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Personen. <//font>

(2) Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von zwei Semestern gewählt. <//font>

(3) Jedes Mitglied kann bei der Wahl für so viele Kandidatinnen mit Ja stimmen, wie der Vorstand Mitglieder hat. Stimmhäufung ist nicht möglich. Gewählt sind diejenigen Kandidatinnen, die die meisten Stimmen, jedoch nicht weniger als die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen können. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den Kandidatinnen mit gleicher Stimmenzahl eine Stichwahl statt.<//font>

a) Befinden sich eine Frau und ein Mann in der Stichwahl, hat die Frau gewonnen ohne in einen weiteren Wahlgang gehen zu müssen.<//font>

(4) Mitglieder des Vorstandes scheiden aus durch:<//font>

a) Rücktritt,<//font>

b) Abwahl <//font>

c) Tod<//font>

(5) Ein Vorstandsmitglied kann mit mehr oder gleich 2/3 Mehrheit der aktiven Mitglieder abgewählt werden. <//font>

a)  <//span>Ein Antrag zur Abwahl eines Vorstandsmitgliedes muss dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.<//font>

            <//font><//span>

 

§ 11 Arbeitsweise des Vorstandes<//font>

(1) Der Vorstand trifft sich regelmäßig zu Vorstandssitzungen, zu denen alle Vorstandsmitglieder einzuladen sind. Beschlüsse werden mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden gefasst. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist.<//font>

(2) Von jeder Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu schreiben. Die Protokolle sind im Internetforum an den dafür vorgesehenen Ort zu stellen. <//font>

(3) Die Vorstandssitzungen sind in der Regel nichtöffentlich. Aktive Mitglieder der LINKEN.SDS Duisburg/Essen können nicht ausgeschlossen werden.<//font>

a) über die Öffentlichkeit muss der Vorstand in absoluter Mehrheit entscheiden.<//font>

(4) Der Vorstand kann Personen mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betrauen.<//font>

 

IV. Arbeitskreise<//font>

 

§ 12 Arbeitskreise<//font>

(1) Die Politikentwicklung der LINKEN.SDS Duisburg/Essen soll in den Arbeitskreisen stattfinden, für Themen-, Fach- und Studienbereiche, die in den Aufgabenbereich der LINKEN.SDS Duisburg/Essen fallen. Die ständigen Arbeitskreise werden von der HV eingerichtet. Der Vorstand kann vorläufig Arbeitskreise einrichten. Die Arbeitskreise arbeiten auf der Grundlage von Beschlüssen der MV.<//font>

(2) Eine Vertreterin jedes Arbeitskreises soll mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Die Arbeitskreise regeln ihre Vertretung selbst.<//font>

(3) Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen ist nicht an die Mitgliedschaft der Hochschulgruppe DIE LINKE.SDS Duisburg/Essen gebunden.<//font>

(4) Die Arbeitskreise sind berechtigt im Einvernehmen mit dem Vorstand die LINKE.SDS Duisburg/Essen nach Außen zu vertreten.<//font>

(5) Die Auflösung eines Arbeitskreises bedarf einer 2/3-Mehrheit auf der Mitgliederversammlung.<//font>

 

V. Beitragsordnung<//font>

 

§ 13 Beitragsordnung<//font>

(1) Die Mitgliedschaft in der LINKEN.SDS ist kostenfrei.<//font>

 

VI. Schlussbestimmungen<//font>

 

§ 14 Geltungsbereich<//font>

(1) Diese Satzung gilt für alle Organe der LINKEN.SDS Duisburg/Essen.<//font>

 

§ 15 Satzungsänderungen<//font>

(1) Für Änderungen dieser Satzung ist die 2/3 Mehrheit der Mitglieder auf einer MV notwendig.<//font>

 

§ 16 Auflösung<//font>

(1) Die Auflösung der LINKEN.SDS ist nur auf Antrag von 25 % der Mitglieder möglich.<//font>

(2) Für die Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der MV erforderlich.<//font>

 

§ 17 Inkrafttreten<//font>

(1) Diese Satzung und etwaige Änderungen treten am Tag der Verabschiedung in Kraft.<//font>

 

Duisburg 01.10.2008<//font>